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Kommunen haften für Mähschäden

Eine Kommune haftet für Schäden, die im Zuge der von ihren Bediensteten vorgenommenen Mäharbeiten entstehen.

Verursachen Beamte oder öffentliche Angestellte bei ihrer Arbeit einen Schaden am Eigentum Dritter, haftet dafür ihr Arbeitgeber, also die Kommune - dafür gibt es den Grundsatz der Amtshaftung. Es spielt dabei keine Rolle, ob bereits Maßnahmen zur Verhinderung des Schadenseintritts getroffen worden sind.

So entschied der Bundesgerichtshof über den Schadensersatzanspruch eines Pkw-Halters, dessen ordnungsgemäß abgestellter Wagen bei Mäharbeiten durch einen aufgeworfenen Stein beschädigt worden ist. Nach Ansicht der Richter wäre die Vermeidung des Schadens durch das Ergreifen weiterer Maßnahmen neben den Schutzblenden am Mähgerät möglich und zumutbar gewesen, zum Beispiel die Absperrung der betroffenen Parkbuchten für den Zeitraum der Arbeiten. Zudem hätte auch ein Verzicht auf den Motormäher durch die Gemeinde in Betracht gezogen werden müssen. Dem Schadensersatzbegehren wurde stattgegeben.

 
 
mrl-sahe 2024-11-25 wid-17 drtm-bns 2024-11-25